Art. 1 § 17 Mitwirkung in bürgerlichen Rechtssachen
Art. 1 § 17 Mitwirkung in bürgerlichen Rechtssachen — DV-StAG
Art. 1 § 17 Mitwirkung in bürgerlichen Rechtssachen — DV-StAG
Anmerkung
Z 19 der Novelle BGBl. II Nr. 396/2007 lautet: "Im § 17 Abs. 1 wird die Wendung „staatsanwaltliche Behörden“ durch das Wort „Staatsanwaltschaften“ ersetzt.". Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: "staatsanwaltschaftlichen Behörden".
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40094323
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei der Mitwirkung der Staatsanwaltschaften in bürgerlichen Rechtssachen sind alle dieselbe Sache betreffenden Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.
(2) Kann der Staatsanwalt, bevor er eine bürgerliche Rechtssache anhängig macht, die notwendigen Erkundigungen wegen der räumlichen Entfernung oder aus anderen Gründen nicht selbst durchführen, so kann er darum den Vorsteher des örtlich zuständigen Gerichtes ersuchen.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen