Art. 1 § 12 Ladungen von Organen der Kriminalpolizei als Zeugen und Zustellung
Art. 1 § 12 Ladungen von Organen der Kriminalpolizei als Zeugen und Zustellung — DV-StAG
Art. 1 § 12 Ladungen von Organen der Kriminalpolizei als Zeugen und Zustellung — DV-StAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40094316
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ladungen an Organe der Kriminalpolizei zur Vernehmung als Zeugen sind – wenn möglich – über ihren Vorgesetzten zuzustellen.
(2) Für Zustellungen durch die Post sind Briefumschläge mit Rückschein nur dann zu verwenden, wenn ein Nachweis der Zustellung benötigt wird oder zu eigenen Handen zuzustellen ist.
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