BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 12

Art. 1 § 12Ladungen von Organen der Kriminalpolizei als Zeugen und Zustellung

(1) Ladungen an Organe der Kriminalpolizei zur Vernehmung als Zeugen sind – wenn möglich – über ihren Vorgesetzten zuzustellen.

(2) Für Zustellungen durch die Post sind Briefumschläge mit Rückschein nur dann zu verwenden, wenn ein Nachweis der Zustellung benötigt wird oder zu eigenen Handen zuzustellen ist.

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