Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Datenschutz-Folgenabschätzung, die gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, vom Verantwortlichen durchzuführen ist.
Rückverweise
DSFA-V · Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist
§ 2 Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist
…1) Sofern die Verarbeitung rechtmäßig im Sinne der Art. 6, Art. 9 und 10 DSGVO erfolgt und keine Datenverarbeitung gemäß der Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV), BGBl. II Nr. 108/2018, vorliegt, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jedenfalls eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen. (2) Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist…