(1) Die in der Anlage angeführten Datenverarbeitungen sind von der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgenommen.
(2) Ebenso sind Datenanwendungen, die
1. gemäß § 18 Abs. 2 und § 50c Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013, der Vorabkontrolle unterlagen und vor Ablauf des 24. Mai 2018 im Datenverarbeitungsregister registriert wurden, oder
2. gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000 nicht meldepflichtig waren,
von der Datenschutz-Folgenabschätzung ausgenommen, sofern diese Datenanwendungen mit Ablauf des 24. Mai 2018 den Vorgaben der DSGVO entsprechen und ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden.
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