DQV
Gliederung
3. Abschnitt Parameter für Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten soweit sie zumindest einige Komponenten des Netzes kontrollieren
§ 9 Verzögerungen bei der Rufsignalisierung
(1) Verpflichtete haben die Zeitspanne zwischen dem Empfang der Adressinformation durch das Netz und der Anrufsignalisierung am Endgerät des anrufenden Endnutzers zu ermitteln.
(2) Je Technologie oder Tarif des Verpflichteten ist das 50., 95. und 99. Perzentil von der Verzögerung bei der Rufsignalisierung anzugeben.
§ 9 DQV · DQV · Dienstequalitätsverordnung
§ 9 Verzögerungen bei der Rufsignalisierung
…§ 9. (1) Verpflichtete haben die Zeitspanne zwischen dem Empfang der Adressinformation durch das Netz und der Anrufsignalisierung am Endgerät des anrufenden Endnutzers zu ermitteln. (2) Je…
§ 13
§ 13. (1) Verpflichtete haben jährlich bis zum Stichtag 31. März Daten zu den in §§ 4 bis 10 und 12 genannten Parametern abhängig vom angebotenen Dienst zu erheben und diese bis spätestens 30. April zu veröffentlichen und an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. (2) Die unter Abs. 1 genannten…
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