DQV
Gliederung
3. Abschnitt Parameter für Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten soweit sie zumindest einige Komponenten des Netzes kontrollieren
§ 9 Verzögerungen bei der Rufsignalisierung
(1) Verpflichtete haben die Zeitspanne zwischen dem Empfang der Adressinformation durch das Netz und der Anrufsignalisierung am Endgerät des anrufenden Endnutzers zu ermitteln.
(2) Je Technologie oder Tarif des Verpflichteten ist das 50., 95. und 99. Perzentil von der Verzögerung bei der Rufsignalisierung anzugeben.
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