DQV
Gliederung
3. Abschnitt Parameter für Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten soweit sie zumindest einige Komponenten des Netzes kontrollieren
§ 7 Beschwerden über Richtigkeit der Rechnung
(1) Verpflichtete haben sowohl die Gesamtanzahl der Rechnungen als auch die Anzahl jener Rechnungen, die zu einer Beschwerde durch den Endnutzer über die Richtigkeit einer bestimmten Rechnung führen, zu ermitteln.
(2) Der Verpflichtete hat den Anteil der Rechnungen, gegen die Beschwerde über die Richtigkeit erhoben wird, anzugeben.
§ 7 DQV · DQV · Dienstequalitätsverordnung
§ 7 Beschwerden über Richtigkeit der Rechnung
…§ 7. (1) Verpflichtete haben sowohl die Gesamtanzahl der Rechnungen als auch die Anzahl jener Rechnungen, die zu einer Beschwerde durch den Endnutzer über die Richtigkeit einer…
§ 13
§ 13. (1) Verpflichtete haben jährlich bis zum Stichtag 31. März Daten zu den in §§ 4 bis 10 und 12 genannten Parametern abhängig vom angebotenen Dienst zu erheben und diese bis spätestens 30. April zu veröffentlichen und an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. (2) Die unter Abs. 1 genannten…
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