§ 6 Paketverlust
In Kraft seit 16. Juni 2026
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DQV
Gliederung
2. Abschnitt Parameter für Anbieter von Internetzugangsdiensten
§ 6 Paketverlust
(1) Verpflichtete haben das Verhältnis zwischen verloren gegangenen und gesendeten Paketen vom Endnutzer bis nach dem Übergabepunkt zu anderen Netzen und zurück zu ermitteln.
(2) Der Paketverlust ist als 95. Perzentil je Technologie oder Tarif des Verpflichteten anzugeben.
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