DQV
Gliederung
2. Abschnitt Parameter für Anbieter von Internetzugangsdiensten
§ 6 Paketverlust
Rückverweise
(1) Verpflichtete haben das Verhältnis zwischen verloren gegangenen und gesendeten Paketen vom Endnutzer bis nach dem Übergabepunkt zu anderen Netzen und zurück zu ermitteln.
(2) Der Paketverlust ist als 95. Perzentil je Technologie oder Tarif des Verpflichteten anzugeben.
§ 6 DQV · DQV · Dienstequalitätsverordnung
§ 6 Paketverlust
…§ 6. (1) Verpflichtete haben das Verhältnis zwischen verloren gegangenen und gesendeten Paketen vom Endnutzer bis nach dem Übergabepunkt zu anderen Netzen und zurück zu ermitteln. (2…
§ 13
§ 13. (1) Verpflichtete haben jährlich bis zum Stichtag 31. März Daten zu den in §§ 4 bis 10 und 12 genannten Parametern abhängig vom angebotenen Dienst zu erheben und diese bis spätestens 30. April zu veröffentlichen und an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. (2) Die unter Abs. 1 genannten…