DQV
Gliederung
2. Abschnitt Parameter für Anbieter von Internetzugangsdiensten
§ 5 Verzögerungsschwankung
(1) Verpflichtete haben die dem jeweiligen Endnutzer bereitgestellte Varianz der Latenz nach § 4 Abs. 1 (Verzögerungsschwankung) zu ermitteln.
(2) Die Verzögerungsschwankung ist als 95. Perzentil je Technologie oder Tarif des Verpflichteten anzugeben.
§ 5 DQV · DQV · Dienstequalitätsverordnung
§ 5 Verzögerungsschwankung
…§ 5. (1) Verpflichtete haben die dem jeweiligen Endnutzer bereitgestellte Varianz der Latenz nach § 4 Abs. 1 (Verzögerungsschwankung) zu ermitteln. (2) Die Verzögerungsschwankung ist…
§ 13
§ 13. (1) Verpflichtete haben jährlich bis zum Stichtag 31. März Daten zu den in §§ 4 bis 10 und 12 genannten Parametern abhängig vom angebotenen Dienst zu erheben und diese bis spätestens 30. April zu veröffentlichen und an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. (2) Die unter Abs. 1 genannten…
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