§ 5 Verzögerungsschwankung
In Kraft seit 16. Juni 2026
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DQV
Gliederung
2. Abschnitt Parameter für Anbieter von Internetzugangsdiensten
§ 5 Verzögerungsschwankung
(1) Verpflichtete haben die dem jeweiligen Endnutzer bereitgestellte Varianz der Latenz nach § 4 Abs. 1 (Verzögerungsschwankung) zu ermitteln.
(2) Die Verzögerungsschwankung ist als 95. Perzentil je Technologie oder Tarif des Verpflichteten anzugeben.
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