(1) Verpflichtete haben die Zeitdauer, die ein Datenpaket vom Endnutzer bis nach dem Übergabepunkt zu anderen Netzen und zurück benötigt, zu ermitteln.
(2) Die dem jeweiligen Endnutzer bereitgestellte Latenz ist als 95. Perzentil aufgeschlüsselt nach Technologie oder Tarif des Verpflichteten anzugeben.
§ 4 DQV · DQV · Dienstequalitätsverordnung
§ 4 Latenz
…§ 4. (1) Verpflichtete haben die Zeitdauer, die ein Datenpaket vom Endnutzer bis nach dem Übergabepunkt zu anderen Netzen und zurück benötigt, zu ermitteln. (2) Die dem…
§ 5 Verzögerungsschwankung
…§ 5. (1) Verpflichtete haben die dem jeweiligen Endnutzer bereitgestellte Varianz der Latenz nach § 4 Abs. 1 (Verzögerungsschwankung) zu ermitteln. (2) Die Verzögerungsschwankung ist als 95. Perzentil je Technologie oder Tarif des Verpflichteten anzugeben.…
§ 13
…§ 13. (1) Verpflichtete haben jährlich bis zum Stichtag 31. März Daten zu den in §§ 4 bis 10 und 12 genannten Parametern abhängig vom angebotenen Dienst zu erheben und diese bis spätestens 30. April zu veröffentlichen und an die Regulierungsbehörde…
Rückverweise