§ 16 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 16. Juni 2026
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Gliederung
7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16 Sprachliche Gleichbehandlung
Sämtliche in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogenen Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.
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