DQV
Gliederung
4. Abschnitt Maßnahmen zur Sicherstellung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen
§ 11 Zusätzliche Dienste bei Notrufen
(1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und Betreiber haben bei Notrufen zusätzlich zu Sprachkommunikationsdiensten Text in Echtzeit anzubieten. Sofern Video bereitgestellt wird, hat zusätzlich zur Sprache auch die Bereitstellung von Gesamtgesprächsdiensten zu erfolgen.
(2) Notrufabfragestellen sind technisch so auszustatten, dass sie bei Anrufen mit öffentlichen Kurzrufnummern für Notrufdienste iSd. § 18 KEM-V 2009 spätestens ab 28. Juni 2027 eine Entgegennahme von Text in Echtzeit sowie Gesamtgesprächsdiensten, sofern diese öffentlich bereitgestellt werden, gewährleisten können.
§ 11 DQV · DQV · Dienstequalitätsverordnung
§ 11 Zusätzliche Dienste bei Notrufen
…§ 11. (1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und Betreiber haben bei Notrufen zusätzlich zu Sprachkommunikationsdiensten Text in Echtzeit anzubieten. Sofern Video bereitgestellt wird, hat…
§ 2 Anwendungsbereich
…§ 2. Diese Verordnung gilt mit Ausnahme von § 11 für alle Anbieter von Internetzugangsdiensten sowie von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten, soweit sie zumindest einige Komponenten des Netzes entweder unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren…
Rückverweise