§ 10 Maßnahmen zu textbasierten Notrufen
In Kraft seit 16. Juni 2026
Up-to-date
DQV
Gliederung
4. Abschnitt Maßnahmen zur Sicherstellung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen
§ 10 Maßnahmen zu textbasierten Notrufen
Verpflichtete haben anzugeben, durch welche Maßnahmen textbasierte Notrufe bereitgestellt werden.
§ 10 DQV · DQV · Dienstequalitätsverordnung
§ 10 Maßnahmen zu textbasierten Notrufen
…§ 10. Verpflichtete haben anzugeben, durch welche Maßnahmen textbasierte Notrufe bereitgestellt werden.…
§ 13
…§ 13. (1) Verpflichtete haben jährlich bis zum Stichtag 31. März Daten zu den in §§ 4 bis 10 und 12 genannten Parametern abhängig vom angebotenen Dienst zu erheben und diese bis spätestens 30. April zu veröffentlichen und an die Regulierungsbehörde zu übermitteln…
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