§ 2a — DOK-VO
Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Arbeitnehmer/innen regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden.
§ 1 Dok-V · Dok-V · Dokumentations-Verordnung
§ 1 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
…45 ASchG die Verweisung auf § 8 der Arbeitsstoffe-Verordnung, LGBl. Nr. 136/2003, in der jeweils geltenden Fassung. (4) Im § 2a DOK-VO tritt an die Stelle der Wortfolge „in denen nicht mehr als zehn Arbeitnehmer/innen regelmäßig beschäftigt werden“ die Wortfolge „in denen nicht…
§ 5 DOK-VO · DOK-VO · Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 5 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) § 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.…
§ 2 BSVO · BSVO · Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021
§ 2 Geltung der Verordnung Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
…Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO) samt deren Anlage gilt nach folgenden Maßgaben als Verordnung zu § 16 BSG: 1. § 2a DOK-VO findet auf Arbeitsstätten Anwendung, in denen nicht mehr als 15 Bedienstete beschäftigt werden. 2. § 5 ist nicht anzuwenden.…
Rückverweise