§ 1
In Kraft seit 20. November 1992
Up-to-date
Als weitere Dienstleistungsgebiete, die dem § 3 Abs. 1 ZDG entsprechen und in ihrer Bedeutung den im § 3 Abs. 2 ZDG genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen, werden bestimmt:
1. Tätigkeiten zur Hebung der Verkehrssicherheit und
2. Tätigkeiten bei den im Bundesministerium für Inneres für Angelegenheiten des außerordentlichen Zivildienstes zuständigen Organisationseinheiten.
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