§ 8 Pflichten der Wirtschaftsakteure
In Kraft seit 19. Juli 2016
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DDGV
Gliederung
1. Hauptstück Druckgeräte
3. Abschnitt Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure
§ 8 Pflichten der Wirtschaftsakteure
Neben den in den §§ 9 bis 16 des Druckgerätegesetzes angeführten Pflichten sind von den betroffenen Wirtschaftakteuren die in den §§ 9 bis 14 näher spezifizierten produktbezogenen Verpflichtungen zu erfüllen.
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