§ 42 Formale Nichtkonformität von einfachen Druckbehältern
In Kraft seit 20. April 2016
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Unbeschadet des Verfahrens zur Behandlung von einfachen Druckbehältern, mit denen ein Risiko verbunden ist, hat die Marktüberwachungsbehörde gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz den betroffenen Wirtschaftsakteur gemäß § 44 Druckgerätegesetz aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
1. Die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, wurde unter Verletzung von § 41 Abs. 3 angebracht oder wurde nicht angebracht.
2. Die Aufschriften nach Anhang VII Z 1 wurden nicht angebracht oder wurden unter Nichteinhaltung von § 41 oder Anhang VII Z 1 angebracht.
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