§ 40 EU-Konformitätserklärung
In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date
(1) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Druckbehälters mit den Anforderungen des Druckgerätegesetzes und des 2. Hauptstückes dieser Verordnung sowie für den Nachweis zur Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Druckbehälter nach Anhang V dieser Verordnung.
(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VIII zu entsprechen, die in den einschlägigen Modulen des Anhangs VI angegebenen Elemente zu enthalten und ist auf dem neuesten Stand zu halten.
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