(1) Die Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
1. von denen sie einen einfachen Druckbehälter bezogen haben;
2. an die sie einen einfachen Druckbehälter abgegeben haben.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 1 für 10 Jahre nach dem Bezug des einfachen Druckbehälters sowie für 10 Jahre nach der Abgabe des einfachen Druckbehälters vorlegen können.
Rückverweise
DDGV · Duale Druckgeräteverordnung
§ 37 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
(1) Die Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen, 1. von denen sie einen einfachen Druckbehälter bezogen haben; 2. an die sie einen einfachen Druckbehälter abgegeben haben. (2) Die Wirtschaftsakteure m…