§ 30 Technische Anforderungen an einfache Druckbehälter
In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date
DDGV
Gliederung
2. Hauptstück Einfache Druckbehälter
2. Abschnitt Sicherheitstechnische Bestimmungen
§ 30 Technische Anforderungen an einfache Druckbehälter
(1) Einfache Druckbehälter, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs V erfüllen.
(2) Einfache Druckbehälter, deren Produkt PS.V nicht mehr als 50 bar.Liter beträgt, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden