§ 29 Allgemeine Sicherheitsanforderungen
In Kraft seit 20. April 2016
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DDGV
Gliederung
2. Hauptstück Einfache Druckbehälter
2. Abschnitt Sicherheitstechnische Bestimmungen
§ 29 Allgemeine Sicherheitsanforderungen
Einfache Druckbehälter sind derart zu konstruieren, herzustellen und auszurüsten, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufstellung, Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Menschen sowie von Sachgütern nicht gefährden.
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