§ 28 Ausnahmen vom Geltungsbereich
In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date
Nicht in den Anwendungsbereich des 2. Hauptstückes fallen:
1. Einfache Druckbehälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können;
2. Einfache Druckbehälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind;
3. Feuerlöscher.
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