§ 23 EU-Konformitätserklärung
In Kraft seit 19. Juli 2016
Up-to-date
(1) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den Anforderungen des Druckgerätegesetzes und des 1. Hauptstückes dieser Verordnung sowie für den Nachweis zur Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Druckgeräte oder Baugruppen nach Anhang I dieser Verordnung.
(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV zu entsprechen, die in den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren des Anhangs III angegebenen Elemente zu enthalten und ist stets auf dem neuesten Stand zu halten.
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