§ 19 Ausnahmen von der Konformitätsbewertung
In Kraft seit 19. Juli 2016
Up-to-date
Abweichend von den §§ 17 und 18 kann die Marktüberwachungsbehörde gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz in berechtigten Fällen für Versuchszwecke die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß § 2, auf die die Verfahren der §§ 17 und 18 nicht angewandt wurden, gestatten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden