§ 13 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers für Einführer und Händler gelten
In Kraft seit 19. Juli 2016
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Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke des 1. Hauptstückes und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 9, wenn er ein Druckgerät oder eine Baugruppe unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Druckgerät oder eine bereits auf dem Markt befindliche Baugruppe so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen des 1. Hauptstückes beeinträchtigt werden kann.
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