Die Information gemäß § 5 muss zumindest die folgenden Informationen enthalten:
1. Eine einfache und klare Darstellung des Verbrauches (in kWh) in Zahlenwerten sowie graphisch aufbereitet;
2. Vergleichswerte über definierte und vergleichbare Zeiträume (Wochen und/oder Monat und Jahr);
3. Nach Möglichkeit Integration von Kennzahlen und repräsentativen Vergleichswerte;
4. Hinweise darauf, wie der Endverbraucher seinen Stromverbrauch reduzieren kann und welche Energieberatungsstellen zu diesem Zwecke zur Verfügung stehen. Weiters sind mindestens zwei einschlägige Energieberatungseinrichtungen diskriminierungsfrei anzuführen, oder es ist auf die entsprechende Website der E-Control hinzuweisen.
5. Eine einfache und klare Information über die Stromkosten inkl. Steuern und Abgaben für einen Zeitraum, der sich mit der Verbrauchsinformation deckt. Im Fall einer gesonderten Rechnungslegung durch den Netzbetreiber gilt diese Informationsverpflichtung für diesen sinngemäß für die Kosten gemäß SNE-VO idgF und ist bei der Darstellung der Verbrauchsdaten gemäß § 3 zu berücksichtigen.
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