(1) Für eine Auszahlung aus dem Fonds an die empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organe gemäß § 2 haben die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorzuliegen:
1. sachlicher Zusammenhang mit der Bewältigung der durch COVID-19 ausgelösten Krisensituation;
2. materiell-rechtliche Grundlage für die vom empfangsberechtigten Organ beabsichtigte Auszahlung;
3. ausreichend Kapazitäten für Mehreinzahlungen bzw. Mehrerträge innerhalb der Rubrik gemäß Art V Z 4 Bundesfinanzgesetz 2021, BGBl. I Nr. 122/2020.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Einzelfall zusätzliche, über die in § 3 vorgesehenen Nachweise hinausgehende Informationen zu verlangen, wenn dies nach den Bestimmungen des BHG 2013 geboten ist.
Rückverweise
COVID-19-Fonds-V-2021 · COVID-19-Krisenbewältigungsfonds-Auszahlungsverordnung
§ 3 Auszahlungsverfahren
…anzuschließen: a. Nachweis über die Übermittlung des COVID-19-MVÜ-Antrags an den Vizekanzler; b. die für die Berichtspflicht gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-FondsG erforderlichen Angaben; c. Nachweise über die Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2; d. nachvollziehbare Darlegung…