§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Diese Verordnung gilt für Auszahlungen des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (in weiterer Folge „Fonds“ genannt) an die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sofern damit eine Mittelverwendungsüberschreitung im Sinne des § 54 Abs. 1 BHG 2013 einhergeht.
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