CEMT-Genehmigungen sind jeweils für ein Kalenderjahr an Unternehmer zu vergeben, an die bereits im vorangegangenen Kalenderjahr eine CEMT-Genehmigung vergeben wurde, sofern sie ihren Anspruch für das Folgejahr spätestens bis 1. November jeden Jahres beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie angemeldet haben.
Rückverweise
CEMT-VV · CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung
§ 12 Inkraftreten, Übergangsbestimmungen
…Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung – CEMT-VV), BGBl. Nr. 12/1996, außer Kraft. (2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erfolgten Anmeldungen und Bewerbungen für das Jahr 2016 gemäß…