(1) Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist verpflichtet, das Fahrtenberichtsheft der CEMT zu führen. Das Fahrtenberichtsheft ist auf den Firmennamen des Unternehmers auszustellen und ist nicht übertragbar.
(2) Die mit der CEMT-Genehmigung durchgeführten Beförderungen – Leerfahrten und Lastfahrten – sind vom Fahrer im Fahrtenberichtsheft in chronologischer Reihenfolge einzutragen.
(3) Das Fahrtenberichtsheft ist zusammen mit der CEMT-Genehmigung vom Unternehmer an den Fahrer auszuhändigen. Der Fahrer hat das in chronologischer Reihenfolge ausgefüllte Fahrtenberichtsheft zusammen mit der CEMT-Genehmigung im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den im § 21 Güterbeförderungsgesetz 1995 angeführten Aufsichtsorganen auszuhändigen.
(4) Die ausgefüllten Fahrtenberichtshefte sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie innerhalb von zwei Wochen nach Ende eines jeden Kalenderjahres zu übermitteln.
CEMT-DigiG · CEMT-Digitalisierungsgesetz
§ 6 CEMT-Genehmigungsinhaberinnen bzw. -inhaber
… 6. (1) Das Unternehmen hat zur Verwaltung der elektronischen CEMT-Genehmigungen die CEMT-Plattform zu nutzen und hat auf dieser die gemäß § 10 CEMT VV verpflichtenden Eintragungen im Fahrtenberichtsheft in der CEMT-Plattform durchzuführen. (2) Nach vollständigem Ausfüllen der Daten gemäß § 10 CEMT-VV generiert die CEMT-Plattform…
Rückverweise