§ 4 Sondervorschrift für Auslandsstudien
In Kraft seit 23. April 2020
Up-to-date
(1) Für die Beihilfe für ein Auslandsstudium ist der Studienerfolg zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung nicht zu erbringen, wenn das Auslandsstudium, für das die Förderung bewilligt wurde, zumindest teilweise in das Sommersemester 2020 gefallen ist und der vorzeitige Abbruch durch die COVID-19-Krise verursacht wurde.
(2) Auch bei einem Abbruch des Auslandsstudiums, der durch die COVID-19-Krise verursacht wurde, sind bis einschließlich April 2020 ausbezahlte Raten der Beihilfe für ein Auslandsstudium nicht zurückzuzahlen.
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