§ 2 Sondervorschrift zum Anspruch auf Studienförderung
In Kraft seit 23. April 2020
Up-to-date
Ein im Sommersemester 2020 bestehender Anspruch auf Studienförderung bleibt aufrecht, auch wenn eine überwiegende Behinderung am Studium als Folge der COVID-19-bedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs vorliegt.
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