(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann des Wohn- oder des Firmensitzes einzubringen.
(2) Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:
1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
2. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr (§ 13) sowie
3. allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen gemäß § 14.
§ 12 BZP-VO · BZP-VO · Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr
§ 12 Wiederholung
…Umfang diese zu wiederholen ist. (2) Die Prüfungskommission entscheidet, nach welchem Zeitraum der Prüfungswerber zur Wiederholungsprüfung zuzulassen ist. (3) Für Wiederholungsprüfungen gelten §§ 7 bis 9.…