§ 6 Prüfungstermin
In Kraft seit 01. Dezember 1994
Up-to-date
Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr sowie für die Z 2-Gewerbe festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart werden.
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