(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nach amtlicher Bestätigung des Ausbruches der Blauzungenkrankheit eine Blauzungenzone geeigneter Größe um den Seuchenbetrieb einrichten.
(2) Die Gebiete gemäß Anlage 1 werden vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Berücksichtigung
1. der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen, eingeschlossen die Ermittlung des Serotyps,
2. der geografischen Verhältnisse und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
3. des Standortes und der Nähe anderer Betriebe,
4. der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
5. der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Tiere aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen,
6. der Seuchenlage im benachbarten Ausland,
zur Blauzungenzone erklärt.
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