Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber
1. Zeit und Ort der Prüfung (schriftlicher und mündlicher Teil),
2. die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie
3. Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat,
bekanntzugeben.
Rückverweise
BZGü-VO · Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr
§ 14 Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung
…Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind; 5. Steuerrecht, falls dieses als Wahlpflichtfach durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen wird. (6) Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr…