§ 7 Anmeldung zur Prüfung
In Kraft seit 01. April 1994
Up-to-date
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:
1. allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen der Prüfungskommission gemäß § 14,
2. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens und
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
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