§ 12 Wiederholung
In Kraft seit 19. Mai 2022
Up-to-date
Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.
Rückverweise
BZGü-VO · Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr
§ 17 Inkrafttreten
… 271/1964, und 2. Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1984 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 168/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 432/1989. (3) § 2 Abs. 2, § 12 und…