1. Schriftlicher Teil, wobei die Sachgebiete entsprechend der Bewerbung für den Güternahverkehr oder den Güterfernverkehr anzupassen sind:
a) Kalkulation für Kilometer- und Stundenleistung, Kostenstellenrechnung, Ermittlung des Kostendeckungsbeitrages und Indexberechnung;
b) Angebots- und Rechnungswesen unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarife und Tarifempfehlungen; Frachtbriefbestimmungen;
c) Umsatzsteuer- und Straßenbenützungsabgabeberechnung;
d) Buchführung und Lohnverrechnung im Zusammenhang mit den angeführten Sachgebieten, Grundkenntnisse der Bilanzanalyse.
2. Mündlicher Teil, wobei die Sachgebiete entsprechend der Bewerbung für den Güternahverkehr oder den Güterfernverkehr anzupassen sind:
1. Recht:
Für die Ausübung des Berufs erforderliche Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht, insbesondere in bezug auf:
a) Sozialversicherungsrecht;
b) Grundsätze des Zivilrechts und des Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des allgemeinen Vertragsrechts, des Frachtrechts, des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts);
c) Beförderungsverträge (CMR);
d) Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts;
e) Versicherungsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Haftung des Zulassungs- und Fahrzeugbesitzers sowie des Frachtführers; Transportversicherung;
f) Steuerrecht;
g) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge, die einschlägigen EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind;
2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens:
a) Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten;
b) Buchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen;
c) Tarifvorschriften, Tarifempfehlungen, Handelsbräuche und Fakturierungen;
d) Betriebsführung von Güterbeförderungsunternehmen;
e) Marketing;
f) Mitarbeiterführung und Personalmanagement;
g) Hilfsgewerbetreibende des Verkehrs (82/470/EWG);
h) Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
i) Grundsätze der die Straßenverkehrsstatistik betreffenden Rechtsvorschriften;
j) Telematikanwendungen;
3. Zugang zum Markt:
a) gewerberechtliche Vorschriften des Güterbeförderungsgewerbes;
b) Beförderungsdokumente;
c) zuständige Behörden;
4. Technische Normen und technischer Betrieb:
a) Fahrzeuggewichte und -abmessungen;
b) Wahl des Fahrzeugs;
c) Genehmigung und Zulassung;
d) Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge;
e) Laden und Entladen der Fahrzeuge;
f) die besondere Verantwortung des Frachtführers bei der Beförderung von
– gefährlichen Gütern,
– Nahrungsmitteln,
– lebenden Tieren;
g) Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung von Fahrzeugen;
5. Straßenverkehrssicherheit:
a) Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr;
b) Pflichten des Zulassungs- bzw. Fahrzeugbesitzers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967, GGBG, FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960);
c) Unfallverhütung und bei Unfällen oder anderen Zwischenfällen zu ergreifende Maßnahmen;
6. Zusätzliche Sachgebiete für den Güterfernverkehr:
a) Wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen Regeln abweichen;
b) Rechtsvorschriften über den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr wie:
– Vertragsrecht bei internationalen Beförderungen (internationale Schiedsgerichtsbarkeit usw.),
– Vorschriften des ATP,
– Vorschriften der EU,
– Vorschriften des AETR sowie einschlägige Sozialvorschriften der EU,
– Vorschriften für die Schadensabdeckung im grenzüberschreitenden Güterverkehr (zB CMR-, See- und allgemeine Transportversicherung),
– Steuerrecht unter Bedachtnahme auf grenzüberschreitende Beförderungen,
– Frachtbriefbestimmungen;
c) Allgemeine Grundsätze des Zollrechts und Zollvorschriften, insbesondere Begleitscheinverfahren, Zollvormerkverkehr, Carnet-TIR und gVV, Carnet-ATA;
d) Kombinierter Verkehr Schiene – Straße mit seinen verschiedenen Techniken (Rollende Landstraße, Verkehr mit Anhängern, Sattelanhängern, Wechselaufbauten und Containern usw.) sowie Ro/Ro-Verkehr (in Verbindung mit Binnen- und Hochseeschiffahrt);
e) Verkehrsgeographie und Streckenplanung sowie den Bereich der Logistik.
Rückverweise
BZGü-VO · Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr
§ 16 Übergangsbestimmungen
…1) Für die Abhaltung von Konzessionsprüfungen, deren Termin nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1984 über die zum Nachweis der Befähigung für die…
§ 4 Prüfung der fachlichen Eignung
…1) Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß § 14 nachgewiesen…
§ 14 Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung
…die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, BGBl. Nr. 529/1991, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung: 1. den schriftlichen Prüfungsteil; 2. vom mündlichen Prüfungsteil: a) Abschnitt 1 (Recht); b) Abschnitt 2 (Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens); c) Abschnitt 3 (Zugang zum Markt); d) Abschnitt 4 (Technische…