BundesrechtVerordnungenBVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018§ 4

§ 4Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt die BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe, BGBl. II Nr. 491/2013, außer Kraft.

(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängigen Verfahren gelten die bisherigen Gebührensätze.

Entscheidungen
30
  • Rechtssätze
    10