§ 5
In Kraft seit 01. März 1983
Up-to-date
Eine im besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
Rückverweise
BVwAbgV · Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983
Anl. 1
…unter eine andere Tarifpost fällt 2,10 4. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 2,10 5. Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter…