§ 8 Gegenstand der Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Die Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen umfasst:
1. die Erfassung und fortlaufende Dokumentation des beweglichen Bundesvermögens,
2. den Nachweis der beweglichen Sachen in der Vermögensrechnung und
3. die Überprüfung der mengenmäßigen Übereinstimmung zwischen buchmäßigem Bestand (Soll-Bestand) und tatsächlichem Bestand (Ist-Bestand).
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