§ 45 Bibliotheks- und Entlehnordnung
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
(1) Die Bibliotheken haben gemäß bibliothekarischen Standards eine Bibliotheks- und Entlehnordnung zu erstellen.
(2) Den Benützerinnen und Benützern sowie Entlehnerinnen und Entlehnern von Bibliotheksstücken ist zumindest durch Aushang die Bibliotheks- und Entlehnordnung zur Kenntnis zu bringen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden