§ 44 Erfassung der Bibliotheksstücke
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
(1) Bibliotheksstücke sind nach bibliothekarischen Standards zu erfassen.
(2) Eine wertmäßige Erfassung von Bibliotheksstücken ist nicht erforderlich.
(3) Der Endbestand an Bibliotheksstücken ist der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) über besonderen Auftrag nachzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden