§ 36 Gegenstand der Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Die Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten umfasst:
1. die Erfassung und fortlaufende Dokumentation der immateriellen Anlagenwerte und
2. den Nachweis der immateriellen Anlagenwerte in der Vermögensrechnung.
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