§ 28 Gegenstand der Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Die Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen umfasst:
1. die Erfassung und fortlaufende Dokumentation des unbeweglichen Bundesvermögens und
2. den Nachweis der unbeweglichen Sachen in der Vermögensrechnung.
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