Inventargegenstände und Vorräte sind unmittelbar nach Feststellung der Unbrauchbarkeit durch die Inventar- oder Vorratsverwalterin oder den Inventar- oder Vorratsverwalter in geeigneter Weise als Altmaterial zu kennzeichnen und zu verwahren. Soweit nicht für einen anderen Zweck verwertbar, ist das Altmaterial an die oder den Meistbietenden zu veräußern oder bei völliger Unbrauchbarkeit unter Kontrolle von zwei Bediensteten zu vernichten.
BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung
§ 26 Ausscheiden der Inventargegenstände und Vorräte
…Bundesministers für Finanzen über die bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen anzubieten, 2. gegenüber Dritten zu verwerten (§ 70 Abs. 3 BHG 2013), 3. durch entsprechende Umarbeitung anderweitig zu verwenden oder 4. andernfalls als Altmaterial auszuscheiden (§ 27). (2) Vorräte, die von der Vorratsverwaltung für den bisherigen…
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