§ 22 Lagerung der Vorräte
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
(1) Die Vorräte sind nach Gattungen, Größen und sonstigen Unterscheidungsmerkmalen zu sortieren und sachgemäß und gesichert zu lagern.
(2) Im Sinne der Wirtschaftlichkeit darf bei den Verbrauchsstellen nur so viel Vorrat aufbewahrt werden, wie jeweils zum unmittelbaren Gebrauch oder Verbrauch erforderlich ist. Die Haltung übermäßiger Lagerbestände ist zu vermeiden.
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