(1) Bundeseigene Gegenstände, die eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle leihweise oder gegen Zahlung einer Benützungsvergütung erhalten hat (§ 12 Abs. 3 Z 2) und Gegenstände, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch einer haushaltsführenden Stelle vorübergehend zur Verfügung gestellt wurden (§ 12 Abs. 3 Z 5), sind als Fremdinventar auszuweisen.
(2) Bei der Erfassung des Fremdinventars sind zumindest folgende Angaben erforderlich:
1. Buchungsdatum,
2. Eigentümerin oder Eigentümer des Gegenstandes,
3. Inventarnummer,
4. Bezeichnung des Gegenstandes,
5. Standort und Raum und
6. Kennzeichnung als Fremdinventar.
(3) Privatgegenstände, die Bedienstete für längere Zeit in die haushaltsführende Stelle einbringen, sind in das Fremdinventar aufzunehmen. Der Bedienstete hat zum Zeitpunkt der Einbringung und der Rücknahme des Gegenstandes die zuständige Inventarverwaltung darüber in Kenntnis zu setzen.
Rückverweise
BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung
§ 12 Begriff und Einteilung der Inventargegenstände
…sind; 2. bundeseigene Gegenstände, die eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle leihweise oder gegen Zahlung einer Benützungsvergütung erhalten hat (Fremdinventar gemäß § 16); 3. Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum gemäß § 50 BHV 2013 vorliegt; 4. Gegenstände, die im Miteigentum des Bundes stehen; 5. Gegenstände…
§ 14 Wertmäßige Erfassung der Inventargegenstände
…sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (§ 11) wertmäßig zu erfassen: 1. Gegenstände sind grundsätzlich gemäß § 49 Abs. 3 BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) zu erfassen außer die Ziffern 2 bis 6 normieren Abweichendes. Zusatzausstattungen (Zubehör) sind…