§ 1 Gegenstand
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
(1) Die Verordnung regelt die Verwaltung von Bundesvermögen. Sie enthält
1. allgemeine Bestimmungen im 1. Hauptstück,
2. nähere Bestimmungen
a) zur Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen im 2. Hauptstück,
b) zur Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen im 3. Hauptstück,
c) zur Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten im 4. Hauptstück,
d) zur Verwaltung von Bibliotheken im 5. Hauptstück und
e) zu Kulturgütern und Abschreibung im 6. Hauptstück sowie
3. Bestimmungen zum In- und Außerkrafttreten im 7. Hauptstück
(2) Ausgenommen vom Gegenstand dieser Verordnung sind liquide Mittel, Finanzvermögen, Finanzanlagen, Forderungen sowie Beteiligungen.
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