(1) Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 1 , 2 und 3 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMSVG zu beachten.
(2) Abgegrenzte Ertragsansprüche in Anlagen 1 , 2 und 3 sind dem Vermögenswert oder der verursachenden Veranlagungskategorie hinzuzurechnen.
(3) In den Anlagen 1 , 2 und 3 sind Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Währungsrisiken (§ 30 Abs. 5 BMSVG) und andere Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung (§ 35 Abs. 2 BMSVG) in die Positionen des § 30 Abs. 2 BMSVG einzurechnen, zu deren Sicherung sie abgeschlossen werden. Derivative Produkte sind als Basiswert nach den Modalitäten des Commitment-Ansatzes gemäß des 3. Hauptstücks der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV, BGBl. II Nr. 266/2011, unter Berücksichtigung der Kassenposition aus dem Derivat anzugeben.
Rückverweise
BVQA-V · Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung
§ 5 In-Kraft-Treten
…1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden. (2) Die Anlagen 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2006 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2007 anzuwenden. (3) Die Verordnung in der Fassung der…